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SATZUNG

Satzung des Fußballvereins Viktoria Resse 75 e.V. in der Fassung vom 14.06.2012 A. Allgemeines § 1     Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1. Der am 2. April 1975 gegründete Verein führt den Namen Viktoria Resse 75 (e.V.). 2. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Resse und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. VR 20512 eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2     Zweck des Vereins   Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, mit seinen Mitgliedern den Sport, die Gesundheit und Geselligkeit zu fördern. Dies soll durch Freizeit-, Breiten- und Leistungssport sowie Jugendarbeit erreicht werden. Begegnungen, die zur Völkerverständigung beitragen, sollen gefördert werden. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. § 4 Verbandsmitgliedschaften 1. Der Verein ist Mitglied im a) Deutschen Fussball-Bund e.V. (DFB) b) Westdeutschen Fussball- und Leichtathletikverband e.V. (WFLV) c) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen. (FLVW) 2. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände nach Absatz 1 an. 2. Alle Mitglieder des Vereins sind automatisch Mitglieder der unter 1. genannten Verbände und unterwerfen sich deren Satzungen und Ordnungen. 3. Der Verein hat das Recht auf Mitgliedschaft in anderen Institutionen. B. Vereinsmitgliedschaft § 5     Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Beitrittserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Eintritt in den Verein für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden § 6     Arten der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. § 7     Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
  • durch Tod;
  • durch Auflösung des Vereins;
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
Der Austritt eines aktiven Mitglieds aus dem Verein (Kündigung) kann nur nach den geltenden Bestimmungen des Westdeutschen Fussballverbandes erfolgen. Passive Mitglieder können zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. § 8      Ausschluss aus dem Verein Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 9     Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug Es sind ein  Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder haben ihre Beiträge entsprechend der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand festgelegt. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren  erlassen. § 10     Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im  Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum 17. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. § 11     Ordnungsgewalt des Vereins Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der  Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch auf Beschluss des Vorstandes zum befristeten Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb führen. D. Die Organe des Vereins § 12     Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der Gesamtvorstand;
  • die Jugendversammlung.
§ 13     Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. § 14     Die ordentliche Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung  findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage bekanntgegeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen     Stimmberechtigten verlangt wird. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat ab dem 17. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks können vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden und sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. § 15     Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  • Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
  • Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 16     Die außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend. §17     Der geschäftsführende Vorstand      Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden;
  • dem 2. Vorsitzenden;
  • dem Geschäftsführer;
  • dem stellvertretenden Geschäftsführer;
  • dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Zur Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister genügt das Erscheinen eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes vor dem Notar. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse oder themenbezogene Arbeitskreise bilden. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand  gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.  Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. § 18     Der erweiterte Vorstand Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind
  • die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
  • die/der Ehrenvorsitzende,
  • die/der Jugendleiter/in und dessen Stellvertretung,
  • der Obmann Alte Herren.
Zur Unterstützung seiner Arbeit (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Platzverkauf, Mitgliederwerbung etc.) kann der geschäftsführende Vorstand durch einfachen Beschluss weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
  • Vorberatung der im geschäftsführenden Vorstand anstehenden Beschlüsse,
  • Vorbereitung der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung,
  • Weiterentwicklung des Vereins.
Der Gesamtvorstand tagt zweimal im Jahr; darüber hinaus kann er aus besonderem Anlass einberufen werden. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. § 19     Abteilungen Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. Jede Abteilung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter werden Mitglied des Gesamtvorstandes. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. E. Die Vereinsjugend § 20     Vereinsjugend Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres  und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die ihr durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zugewiesenen Mittel. Organe der Vereinsjugend sind:
  • der Jugendleiter
  • der Jugendvorstand
  • die Jugendversammlung
Der Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. F. Sonstige Bestimmungen § 21     Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. § 22     Vereinsordnungen Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss Ordnungen (wie z.B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung etc.) zu erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. § 23     Haftung des Vereins Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis  nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. § 24  Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen § 25    Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Kurzzeiteinrichtung und Hospiz für Kinder am Marienhospital Gelsenkirchen, Arche Noah, Virchowstr. 120, 45886 Gelsenkirchen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 26     Gültigkeit dieser Satzung Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.06.2012  beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Gelsenkirchen-Resse, den 14.06.2012 Der Vorstand[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row color_scheme="primary" el_id="fourth"][vc_column][us_cta title="Sie wollen unseren Verein unterstützen?" title_size="h3" btn_link="url:https%3A%2F%2Fwww.viktoria-resse.de%2Fpartner%2F|||" btn_label="Jetzt Sponsor werden" btn_size="20px" btn_icon="fa-arrow-right"][/us_cta][/vc_column][/vc_row]

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